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BeitragVerfasst: Freitag 15. September 2006, 09:57 
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Hinflug nicht angetreten: Airline darf Rückflug nicht verweigern







15.9.2006, Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/gms) - Fluggesellschaften dürfen ihren Kunden einen gebuchten Rückflug nicht verweigern, nur weil der Passagier auf die Teilnahme am Hinflug verzichtet hat. Eine solche Regelung ist laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt eine «überraschende Klausel» im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dem Gesetz zufolge stehe es einem Gläubiger grundsätzlich frei, «ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen». Dies gelte auch für Tickets, die zu Sondertarifen gekauft wurden. Auf das Urteil (Az.: 31 C 2972/05-74) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.





Mit Klauseln, die den Rückflug bei nicht angetretenem Hinflug ausschließen, versuchen Fluggesellschaften «Überkreuz-Buchungen» zu verhindern. Diese werden von Fluggästen gerne getätigt, etwa um Sonderrabatte zu bekommen. Will eine Airline das verhindern, muss sie die Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Buchung hervorheben oder besonders darauf hinweisen, entschied das Gericht.



Genau das war im verhandelten Fall das Problem: Eine Firma hatte für mehrere Mitarbeiter Flüge von München nach Paris für den 8. und 12. Juli sowie passende Rückflüge für den 13. und 23. Juli gebucht. Absicht war aber von Anfang an, nur den Hinflug am 12. und den Rückflug am 13. Juli zu nutzen. Hätte die Firma ein solches Flugpaar gekauft, wäre dies teurer gewesen, als der Kauf von vier Flügen zu Sonderkonditionen, von denen zwei gar nicht genutzt werden sollten.



Beim Hinflug am 12. Juli gab es keine Probleme, beim Rückflug am Tag darauf aber wurde den Angestellten in Paris das An-Bord-Gehen verweigert. Weil der zum Rückflug am 13. Juli gehörende Hinflug am 8. Juli nicht genutzt worden war, seien die Tickets storniert worden.



Die Reisenden organisierten daraufhin ihre Rückreise anders, gaben mehr als 3300 Euro für neue Tickets aus und verlangten das Geld von der Fluggesellschaft zurück - zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Firma habe «zulässigerweise eine Möglichkeit zur Kostenersparnis wahrgenommen», heißt es im Urteil. Bei der Buchung der Tickets im Internet sei die Ausschlussbestimmung für die Firmenmitarbeiter angesichts einer Vielfalt von Bedingungen kaum auffindbar gewesen.



airliners.de

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