Billig-Airlines müssen für annullierte Flüge Schadenersatz zahlen
Auch eine so genannte Billig-Fluggesellschaft darf Fluggäste, die sie witterungsbedingt nicht weiterbefördern kann, nicht einfach ihrem Schicksal überlassen. Die Fluggesellschaft muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz in diesem Fall Unterstützungs- und Hilfeleistungen anbieten.
HB KOBLENZ. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Vielmehr hat die Fluggesellschaft nach Auffassung der Richter die Pflicht, den Passagieren Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt sie diese Pflicht, so haben die Passagiere Anspruch auf Schadenersatz (Az.: 1 U 983/05).
Das Gericht hob mit seiner grundlegenden Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück auf und gab der Schadenersatzklage eines Passagiers statt. Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau einen Flug von Frankfurt-Hahn nach Oslo-Torp und zurück gebucht. Am Tag des Rückflugs war der Flughafen Oslo-Torp witterungsbedingt für einige Zeit gesperrt, so dass dem Kläger ein Rückflug nach Hahn nicht möglich war. Nach seinen Angaben kümmerte sich die Fluggesellschaft nicht weiter um das Schicksal der betroffenen Passagiere. Er habe daher mit seiner Ehefrau in Oslo übernachtet und sei am nächsten Tag mit einer Linienmaschine zurückgeflogen.
Anders als das Amtsgericht sah das OLG eine Schadenersatzpflicht der Fluggesellschaft. Zwar könne sie für den witterungsbedingten Ausfall des Rückfluges nicht haftbar gemacht werden, wohl aber für die Verletzung der Fürsorgepflicht. Sie hätte die Passagiere nicht „stehen lassen“ dürfen, sondern zum Beispiel versuchen müssen, mit Hilfe eines Bustransfers einen Flughafen zu erreichen, von dem aus ein Rückflug möglich gewesen wäre.
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