Mal eine Frage an den Spezialisten:
In §2 Abs. 4 StVO heißt es:
"Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie Teil der Straße, zu der auch die Fahrbahn gehört, sind und in Fahrtrichtung mit den blauen Verkehrsschildern mit Fahrradsymbol (Zeichen 237,240 oder 241) gekennzeichnet sind. Die Fahrbahn darf dann nur in Ausnahmefällen benutzt werden."
"Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt" (VwV-StVO (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung))
Das heißt doch, dass ich linksseitige Radwege nicht benutzen muss (aber kann), da sie nicht in Fahrtrichtung verlaufen, oder?
Was ich auch genial finde, Radwege müssen 1,50m und gemeinsame Fuß- und Radwege 2,50m breit sein. Das ist ebenfalls in der Verwaltungsvorschrift zur StVO festgelegt. Auch wenn dies oft nicht der Fall ist, bin ich gezwungen den Radweg dann zu benutzen. Warum? Normalerweise dürften diese Radwege ja gar nicht als solche beschildert werden. Das spielt aber keine Rolle. Das Anbringen eines Verkehrsschildes ist ein "Verwaltungsakt". Auch rechtswidrige Verwaltungsakte sind wirksam...
Weitere nicht unbedeutende Verwaltungsvorschriften zur StVO für Radfahrer findet man
hier
Und noch eine Frage. Haltet ihr eigentlich auch Fahrradkuriere an? Manchmal habe ich das Gefühl, dass die einfach alles dürfen (was ich nicht darf) und nie zur Kasse gebeten werden...